Privatpersonen können nicht zur Zahlung von Schadenersatz herangezogen werden, wenn über ihren unzureichend gesicherten WLANAnschluss unberechtigte Dritte im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Wohl aber kann vom Inhaber der Anschlüsse Unterlassung verlangt werden. Er muss dafür sorgen, dass der WLAN-Zugang nicht mehr missbraucht werden kann, geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor. Zudem entschieden die Richter, dass der Beklagte die Abmahnkosten erstatten muss. Nach geltendem Recht fallen maximal 100 Euro an. Geklagt hat die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens” gegen den Besitzer eines privaten Internetanschlusses. Mit der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel von dem Webanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten wurde. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub und konnte nicht beweisen, dass sein WLAN-Anschluss während seiner Abwesenheit abgeschaltet war. Verbraucher sollten ihre WLAN-Anschlüsse ausreichend sichern und die Werkseinstellungen ändern, das gilt insbesondere für das Passwort. Ein ausreichend langes Passwort, das aus Sonderzeichen, Buchstaben und Zahlen besteht, macht Unbefugten den Zugriff auf das Netzwerk schwer. (cid)
Quelle: Sächsische Zeitung Mai 2010 – Aktenzeichen: 1 ZR 121/08
